Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 236b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236b

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 236 b, (1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

  1. Absatz 2,Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
    1. Ziffer eins
      die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
    2. Ziffer 2
      bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
    3. Ziffer 3
      Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 227 a und 228 a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
    5. Ziffer 5
      nach den Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
  2. Absatz 3,Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
  3. Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Absatz 3, beträgt
    1. Ziffer eins
      für Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und
    2. Ziffer 2
      für Zeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera i, des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.
    Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.
  4. Absatz 5,Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Absatz 3, nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.
  5. Absatz 6,Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  6. Absatz 7,Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach Paragraph 56, des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
  7. Absatz 8,Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 14, ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40019948

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