Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 95/2000Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,
Versetzung in den Ruhestand
§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.Paragraph 236 b, (1) Die Paragraphen 15 und 15 a sind auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2)Absatz 2,Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählenZur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,) Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowieZeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 227 a und 228 a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 i MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001).Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,).
(3)Absatz 3,Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,) (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,) (6)Absatz 6,Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7)Absatz 7,Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß Paragraph 54, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach Paragraph 56, des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
(8)Absatz 8,(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001).Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2001,).