(1)Absatz eins,Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieserDie Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach Paragraph 75, ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser
zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oderzur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSGüberwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG
gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z 1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Ziffer eins, oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.