Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Karenzurlaub

Paragraph 230 b,

  1. Absatz eins,Die Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach Paragraph 75, ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      zur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
    2. Ziffer 2
      überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG
    gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Ziffer eins, oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.
  2. Absatz 2,Für nach Absatz eins, für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach Paragraph 75, Absatz 3, nicht.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.