(5)Absatz 5,Die §§ 64 bis 72, § 77 Abs. 1, § 77 Abs. 2 (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) und § 78 sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit § 77 Abs. 2 die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.Die Paragraphen 64 bis 72, Paragraph 77, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 2, (soweit er die Verhinderung des Urlaubsantrittes betrifft) und Paragraph 78, sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Soweit Paragraph 77, Absatz 2, die Unterbrechung des Erholungsurlaubes betrifft, ist er auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.