Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 219

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ferien und Urlaub

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Paragraph 219, (1) Lehrer, die einer Anstaltsleitung unmittelbar unterstehen, dürfen sich, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Direktors, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Hauptferien von dem Ort ihrer Lehrtätigkeit entfernen.

  1. Absatz 2,Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer gegen Meldung bei der Anstaltsleitung die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  2. Absatz 3,Direktoren (Leiter) von Anstalten haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten die persönliche Anwesenheit des Direktors (Leiters) in seinem Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der erst nach Abwicklung der Schlußgeschäfte beginnt und fünf Tage vor Anfang des folgenden Schuljahres endet.
  3. Absatz 4,Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Fall ist ihm, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 64 bis 72, 77 Absatz eins und 78 sind auf Lehrer nicht anzuwenden. Paragraph 77, Absatz 2, ist auf Lehrer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Erholungsurlaubes die Schulferien treten.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103330

Alte Dokumentnummer

N61988102953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P219/NOR12103330

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