Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 217

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

8. Unterabschnitt
Rechte

Amtstitel

Paragraph 217,
  1. Absatz eins,Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

in den Gehaltsstufen 1 bis 9

ab der Gehaltsstufe 10

L PH, L 1

Professor

 

je nach Verwendung

L 2

Berufsschullehrer

Erzieher

Fachlehrer

Kindergärtnerin an

         Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin

Sonderkindergärtnerin an

         Übungskindergärten

Sonderschullehrer

Praxisschullehrer

Berufsschuloberlehrer

Obererzieher

Fachoberlehrer

Oberkindergärtnerin an

         Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin

Obersonderkindergärtnerin

         an Übungskindergärten

Sonderschuloberlehrer

Praxisschuloberlehrer

L 3

Kindergärtnerin an

         Übungskindergärten

Lehrer für (unter Hinzufügung des

         Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin

Oberkindergärtnerin an

         Übungskindergärten

Oberlehrer für (unter Hinzufügung

         des Unterrichtsgegenstandes)

Obersonderkindergärtnerin

  1. Absatz 2,Für die Lehrer sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:

für den

Amtstitel

Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts,

         zum Direktor ernannten Leiter eines

         Universitäts-Sportinstituts

Direktor

Stellvertreter des Leiters an einer Höheren

         Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im

         Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorstand

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher

         Vorschriften

Fachvorstand

Erziehungsleiter an einer Internatsschule des

         Bundes

Erziehungsleiter

  1. Absatz 3,Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Lehrers gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088963

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P217/NOR40088963

Navigation im Suchergebnis