Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 217

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Text

8. Unterabschnitt
Rechte

Amtstitel

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

in den Gehaltsstufen 1 bis 9

ab der Gehaltsstufe 10

L PH, L 1

Professor

 

je nach Verwendung

L 2

Berufsschullehrer

Erzieher

Fachlehrer

Kindergärtnerin an

              Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin

Sonderkindergärtnerin an

              Übungskindergärten

Sonderschullehrer

Praxisschullehrer

Berufsschuloberlehrer

Obererzieher

Fachoberlehrer

Oberkindergärtnerin an

              Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin

Obersonderkindergärtnerin

              an Übungskindergärten

Sonderschuloberlehrer

Praxisschuloberlehrer

L 3

Kindergärtnerin an

              Übungskindergärten

Lehrer für (unter Hinzufügung des

              Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin

Oberkindergärtnerin an

              Übungskindergärten

Oberlehrer für (unter Hinzufügung

              des Unterrichtsgegenstandes)

Obersonderkindergärtnerin

  1. Absatz 2,Für die Lehrer sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:

für den

Amtstitel

Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts,

              zum Direktor ernannten Leiter eines

              Universitäts-Sportinstituts

Direktor

Stellvertreter des Leiters an einer Höheren

              Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im

              Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorstand

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher

              Vorschriften

Fachvorstand

Erziehungsleiter an einer Internatsschule des

              Bundes

Erziehungsleiter

  1. Absatz 3,Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld des Lehrers gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.