Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Austritt

Paragraph 21, (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

  1. Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098840

Alte Dokumentnummer

N61979111900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P21/NOR12098840

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