Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Austritt

Paragraph 21, (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

  1. Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.