Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 207k
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Enden der Funktion
§ 207k.Paragraph 207 k,
(1)Absatz eins,Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den §§ 207 bis 207g ist durchzuführen, wennDie Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207 g ist durchzuführen, wenn
der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oderder Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach Paragraph 207 i, Absatz 4, innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder
der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder
der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus Paragraph 207 h, Absatz eins und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.
(2)Absatz 2,Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Absatz eins und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(3)Absatz 3,Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(4)Absatz 4,Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 61/1997
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12112533
Alte Dokumentnummer
N6199710663I