Absatz eins,Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207 g ist durchzuführen, wenn
- Ziffer einsder Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach Paragraph 207 i, Absatz 4, innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder
- Ziffer 2der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder
- Ziffer 3der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus Paragraph 207 h, Absatz eins und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.