Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 207 k

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Enden der Funktion

Paragraph 207 k,

  1. Absatz eins,Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207 g ist durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach Paragraph 207 i, Absatz 4, innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder
    2. Ziffer 2
      der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder
    3. Ziffer 3
      der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus Paragraph 207 h, Absatz eins und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.
  2. Absatz 2,Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Absatz eins und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
  3. Absatz 3,Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
  4. Absatz 4,Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112533

alte Dokumentnummer

N6199710663I