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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207i

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Abberufung von der Leitungsfunktion

Paragraph 207 i,
  1. Absatz eins,Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden. Die Abberufung obliegt:
    1. Ziffer eins
      bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,
    2. Ziffer 2
      im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2,Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Absatz eins und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem Fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.
  3. Absatz 3,Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

Im RIS seit

03.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40206361

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P207i/NOR40206361

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