Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207i

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mitteilung der Nichtbewährung

Paragraph 207 i, (1) Dem Inhaber der Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt:

  1. Ziffer eins
    bei Schulen, die einem Landesschulrat oder dem Stadtschulrat für Wien unterstehen, diesem,
  2. Ziffer 2
    im übrigen dem zuständigen Bundesminister.
  1. Absatz 2,Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums), bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien jedoch des Kuratoriums zulässig.
  2. Absatz 3,Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuß (Schulforum) und im Kuratorium
    1. Ziffer eins
      ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten und
    2. Ziffer 2
      kommt dem Inhaber der Leitungsfunktion im Kuratorium keine beratende Stimme zu.
  3. Absatz 4,Wird dem Inhaber der Leitungsfunktion mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, so hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission zu beantragen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112531

Alte Dokumentnummer

N6199710661I

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