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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207b

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Inhalt der Ausschreibung

Paragraph 207 b,
  1. Absatz eins,Die Ausschreibung hat
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
    2. Ziffer 2
      die Ernennungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf das Erfordernis des Paragraph 207 f, Absatz eins, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      den Dienstort,
    5. Ziffer 5
      die Schule,
    6. Ziffer 6
      den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,
    7. Ziffer 7
      den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Ziffer 6, an die im Paragraph 207 e, Absatz eins, genannten Organe,
    8. Ziffer 8
      den Hinweis
      1. Litera a
        auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Ziffer 6, weitere Unterlagen anzuschließen, und
      2. Litera b
        auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im Paragraph 207 e, Absatz eins, genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,
    9. Ziffer 9
      die Bewerbungsfrist und
    10. Ziffer 10
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
    zu enthalten.
  2. Absatz 2,Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114485

Alte Dokumentnummer

N6199811743O

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