Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207b

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Inhalt der Ausschreibung

Paragraph 207 b, (1) Die Ausschreibung hat

  1. Ziffer eins
    die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
  2. Ziffer 2
    die Ernennungserfordernisse,
  3. Ziffer 3
    den Hinweis auf die Erfordernisse des Paragraph 207 f, Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
  4. Ziffer 4
    den Dienstort,
  5. Ziffer 5
    die Schule,
  6. Ziffer 6
    den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,
  7. Ziffer 7
    den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Ziffer 6, an die im Paragraph 207 e, Absatz eins, genannten Organe,
  8. Ziffer 8
    den Hinweis
    1. Litera a
      auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Ziffer 6, weitere Unterlagen anzuschließen, und
    2. Litera b
      auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an das im Paragraph 207 e, Absatz eins, genannte Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,
  9. Ziffer 9
    die Bewerbungsfrist und
  10. Ziffer 10
    die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
  1. Absatz 2,Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112524

Alte Dokumentnummer

N6199710654I

Navigation im Suchergebnis