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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 207a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 207 am 08.10.2026
§ 207b am 08.10.2026
Alle Fassungen
§ 207a heute
§ 207a gültig ab 01.09.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 207a gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 207a gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 138/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 207a
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
§ 207a.
Paragraph 207 a,
(1)
Absatz eins,
Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
(2)
Absatz 2,
Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
(3)
Absatz 3,
Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner Zustimmung zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen betraut wird.
Im RIS seit
22.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40197743
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P207a/NOR40197743
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