Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 206

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 206,
  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz eins, umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 56, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Absatz 2, das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40185538

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P206/NOR40185538

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