Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 206

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 206, (1) Die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Schulfeste Stellen dürfen nur Lehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Lehrbefähigung für die betreffende Stelle besitzen.
  2. Absatz 3,Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
  3. Absatz 4,Die frei gewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden auszuschreiben. Unter frei gewordenen schulfesten Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben. Paragraph 203 a, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß mit der Abweichung anzuwenden, daß frei gewordene schulfeste Stellen in dem Verlautbarungsblatt auszuschreiben sind, das zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmt ist.
  4. Absatz 5,Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Ausschreibungstag im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
  5. Absatz 6,Die Verleihung der schulfesten Stelle obliegt dem zuständigen Bundesminister oder, wenn ein Landesschulrat Schulbehörde erster Instanz für die betreffende Schule ist, dem Kollegium des Landesschulrates. Bei der Auswahl aus den Bewerbern ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben, sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann eine neuerliche Ausschreibung vorgenommen werden.
  6. Absatz 7,Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen schulfesten Stelle, so ist diese Stelle bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

Schlagworte

Ausschreibung, Bescheid

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088959

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P206/NOR40088959

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