Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 205
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 205. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur Paragraph 205, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, nur
im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
bei Auflassung der Planstelle,
im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder
im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207kim Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß Paragraph 207 k
an eine andere Schule versetzt werden.
Schlagworte
Versetzung, Bescheid
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12112520
Alte Dokumentnummer
N6199710650I