Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Text

Paragraph 205, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, nur

  1. Ziffer eins
    mit seiner Zustimmung,
  2. Ziffer 2
    im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
  3. Ziffer 3
    bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
  4. Ziffer 4
    bei Auflassung der Planstelle,
  5. Ziffer 5
    im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder
  6. Ziffer 6
    im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß Paragraph 207 k
an eine andere Schule versetzt werden.