Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
Text
§ 205. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 38 nur Paragraph 205, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, nur
im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 2,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 2,,
bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
bei Auflassung der Planstelle,
im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder
im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207kim Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß Paragraph 207 k
an eine andere Schule versetzt werden.