Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

4. Unterabschnitt

Schulfeste Stellen

Paragraph 204, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

  1. Absatz 2,Von den Planstellen für Lehrer einschließlich der Planstellen für leitende Funktionen gemäß Paragraph 207, Absatz 2, können höchstens 25% jener Planstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist, als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint.
  2. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden.
  3. Absatz 4,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegen dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde erster Instanz ist, obliegen die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
  4. Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt kundzumachen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088958

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P204/NOR40088958

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