(2)Absatz 2,Von den Planstellen für Lehrer einschließlich der Planstellen für leitende Funktionen gemäß § 207 Abs. 2 können höchstens 25% jener Planstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist, als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint.Von den Planstellen für Lehrer einschließlich der Planstellen für leitende Funktionen gemäß Paragraph 207, Absatz 2, können höchstens 25% jener Planstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist, als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint.