Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Text

4. Unterabschnitt

Schulfeste Stellen

Paragraph 204, (1) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,)

  1. Absatz 2,Von den Planstellen für Lehrer einschließlich der Planstellen für leitende Funktionen gemäß Paragraph 207, Absatz 2, können höchstens 25% jener Planstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen und der Pflichtgegenstände an den betreffenden Schulen gesichert ist, als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint.
  2. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände aufgehoben werden.
  3. Absatz 4,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit obliegen dem Kollegium des Landesschulrates; vor der Beschlußfassung ist der zuständige Fachausschuß der Personalvertretung anzuhören. Sofern der Landesschulrat nicht Schulbehörde erster Instanz ist, obliegen die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dem zuständigen Bundesminister, der vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
  4. Absatz 5,Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit sind in dem zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der zuständigen Behörde bestimmten Verlautbarungsblatt kundzumachen.