Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 198a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 198 a, Paragraph 78 a, ist auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.
  2. Ziffer 2
    Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.
  3. Ziffer 3
    Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12106662

Alte Dokumentnummer

N6199225662J

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