Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 198 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 198 a, Paragraph 78 a, ist auf Lehrer an Universitäten und Hochschulen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.
  2. Ziffer 2
    Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.
  3. Ziffer 3
    Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.