Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstliche Ausbildung

----------------------

Paragraph 196, (1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von mindestens drei Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppen D und C (in beiden Fällen für Dienst in Unteroffiziersfunktion) oder die für die Verwendungsgruppe H 2 in der Verwendung als Musikoffizier vorgesehene dienstliche Ausbildung oder im Rahmen der beruflichen Bildung (Paragraphen 33, bzw. 41 Absatz 4, des Wehrgesetzes 1978) eine sonstige dienstliche Ausbildung anstreben.

  1. Absatz 2,Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
  2. Absatz 3,Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten Grundausbildungen zugelassen werden können.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979,
520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 558/1981,
628/1982, 139/1984, 284/1985, 341/1985, 342/1985,
363/1985, 364/1985, 104/1986, 408/1986, 707/1986,
708/1986, 709/1986, 710/1986;

Mit 1. 10. 1988 erhält der § 196 die Bezeichnung § 243; vgl.
Novellierungsanordnung Art. I Z 18, BGBl. Nr. 287/1988.

Schlagworte

Grundausbildung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103779

Alte Dokumentnummer

N6198812240A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P196/NOR12103779

Navigation im Suchergebnis