Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 196
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1984
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstliche Ausbildung
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§ 196. (1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von drei Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene dienstliche Ausbildung anstreben.Paragraph 196, (1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von drei Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene dienstliche Ausbildung anstreben.
(2)Absatz 2,Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
(3)Absatz 3,Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten Grundausbildungen zugelassen werden können.
Anmerkung
V:
BGBl. Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979,
520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 607/1980,
558/1981, 628/1982, 139/1984;
Schlagworte
Grundausbildung
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098982
Alte Dokumentnummer
N61979113320