Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstliche Ausbildung

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Paragraph 196, (1) Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von drei Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppe H 3 vorgesehene dienstliche Ausbildung anstreben.

  1. Absatz 2,Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.
  2. Absatz 3,Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten Grundausbildungen zugelassen werden können.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979,
520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 607/1980,
558/1981, 628/1982, 139/1984;

Schlagworte

Grundausbildung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098982

Alte Dokumentnummer

N61979113320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P196/NOR12098982

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