Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Tritt hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
(des Stadtschulrates für Wien) mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für
das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines
Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr.
368/1925, außer Kraft tritt.
(Vgl. § 278 Abs. 23 idF
BGBl. I Nr. 64/1997)
Text
§ 19. (1) Der Beamte, derParagraph 19, (1) Der Beamte, der
Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat) oder
Mitglied des Europäischen Parlaments oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Hochschullehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen.Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, können Hochschullehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen.
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12113079
Alte Dokumentnummer
N6199715686A