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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 175a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175a

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

29.09.2001

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wiederbestellung

Paragraph 175 a, (1) Ein ehemaliger Universitätsassistent darf abweichend von Paragraph 175, Absatz 4, neuerlich zum Universitätsassistenten ernannt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der zu Ernennende die allgemeinen Ernennungserfordernisse, die Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt eins und die Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, bzw. 21.3 erfüllt,
  2. Ziffer 2
    die Wiederbestellung und die allfällige Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist und
  3. Ziffer 3
    eine dem Verwendungserfolg des Paragraph 176, Absatz 2, gleichwertige fachliche Qualifikation des Bewerbers nachgewiesen wird.
  1. Absatz 2,Auf den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Absatz eins, Ziffer 3,) ist das Verfahren gemäß Paragraph 176, Absatz 3, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      der Bewerbung ist (sind) die Stellungnahme(n) jenes (jener) Dienstvorgesetzten anzuschließen, dessen (deren) Organisationseinheit die zu besetzende Planstelle zugeordnet ist.
    2. Ziffer 2
      das zuständige Kollegialorgan hat in seiner Stellungnahme insbesondere Aussagen darüber zu treffen, ob der Bewerber durch die von ihm erbrachten Leistungen in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung innerhalb und außerhalb der Universität (Universität der Künste) die Qualifikation für die zu besetzende Planstelle erfüllt.
  2. Absatz 3,Ein Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wiederbestellung gestellt werden. In diesem Verfahren gelten die im Paragraph 176, Absatz 2 und 3 genannten Erfordernisse als erfüllt, soweit sie bereits im Wiederbestellungsverfahren nachgewiesen worden sind.

Schlagworte

Studienvorschrift

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117300

Alte Dokumentnummer

N6199960478L

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