Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 175a
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Wiederbestellung
§ 175a. (1) Ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent darf abweichend von § 175 Abs. 4 neuerlich zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt werden, wennParagraph 175 a, (1) Ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent darf abweichend von Paragraph 175, Absatz 4, neuerlich zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt werden, wenn
der zu Ernennende die allgemeinen Ernennungserfordernisse, die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21.1 und die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21.2 bzw. 21.3 erfüllt,der zu Ernennende die allgemeinen Ernennungserfordernisse, die Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt eins und die Erfordernisse der Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, bzw. 21.3 erfüllt,
die Wiederbestellung und die allfällige Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist und
eine dem Verwendungserfolg des § 176 Abs. 2 gleichwertige fachliche Qualifikation des Bewerbers nachgewiesen wird.eine dem Verwendungserfolg des Paragraph 176, Absatz 2, gleichwertige fachliche Qualifikation des Bewerbers nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Auf den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Abs. 1 Z 3) ist das Verfahren gemäß § 176 Abs. 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden:Auf den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Absatz eins, Ziffer 3,) ist das Verfahren gemäß Paragraph 176, Absatz 3, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
der Bewerbung ist (sind) die Stellungnahme(n) jenes (jener) Dienstvorgesetzten anzuschließen, dessen (deren) Organisationseinheit die zu besetzende Planstelle zugeordnet ist.
das zuständige Kollegialorgan hat in seiner Stellungnahme insbesondere Aussagen darüber zu treffen, ob der Bewerber durch die von ihm erbrachten Leistungen in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung innerhalb und außerhalb der Universität (Hochschule) die Qualifikation für die zu besetzende Planstelle erfüllt.
(3)Absatz 3,Ein Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wiederbestellung gestellt werden. In diesem Verfahren gelten die im § 176 Abs. 2 und 3 genannten Erfordernisse als erfüllt, soweit sie bereits im Wiederbestellungsverfahren nachgewiesen worden sind.Ein Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wiederbestellung gestellt werden. In diesem Verfahren gelten die im Paragraph 176, Absatz 2 und 3 genannten Erfordernisse als erfüllt, soweit sie bereits im Wiederbestellungsverfahren nachgewiesen worden sind.
Schlagworte
Studienvorschrift
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12110741
Alte Dokumentnummer
N6199549895J