Ernennung
§ 171. Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Universität der Künste) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv. Paragraph 171, Im Ernennungsbescheid sind auch die Fachbezeichnung und die Universität (Universität der Künste) anzuführen. Das Dienstverhältnis ist definitiv.