Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 171

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Pflichten

Besondere Aufgaben

Paragraph 171, (1) Der Außerordentliche Universitätsprofessor hat die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (Paragraph 31, Absatz 3 bis 7 UOG) in der Forschung, der Lehre und der Verwaltung, die ihm obliegende Prüfungstätigkeit und Betreuung der Studierenden sowie allfällige Pflichten nach Paragraph 155, Absatz 6, oder 7 an der Universität persönlich zu erfüllen, soweit die Organisations- und Studienvorschriften nicht anderes anordnen.

  1. Absatz 2,Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Forschung ist der Außerordentliche Universitätsprofessor nur insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung bedingen. Zur Wahrnehmung der übrigen dienstlichen Aufgaben hat er seine Anwesenheit an der Universität entsprechend einzuteilen und die regelmäßige Betreuung der Studierenden zu gewährleisten.

Schlagworte

Organisationsvorschrift

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103261

Alte Dokumentnummer

N61988102473

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P171/NOR12103261

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