Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 168

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Außerdienststellung

Paragraph 168, (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Dekans oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß UOG innehat, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlamentes oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen die akademische Funktion und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage. Gleiches gilt für einen Ordentlichen Universitätsprofessor, der die Funktion des Rektors oder Abteilungsleiters oder des Stellvertreters in einer dieser Funktionen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, oder AOG innehat.

  1. Absatz 2,Eine Verfügung nach Paragraph 18, hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Absatz eins, genannten akademischen Funktionen zu enthalten.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117288

Alte Dokumentnummer

N6199960466L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P168/NOR12117288

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