Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 168

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Außerdienststellung

Paragraph 168, (1) Wird der Ordentliche Universitätsprofessor Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion gemäß UOG als Rektor oder als Dekan oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, ruht bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor seine Funktion gemäß KHOG oder AOG als Rektor oder als Abteilungsleiter oder als Stellvertreter in einer dieser Funktionen und ein allfälliger Anspruch auf Amtszulage.
  2. Absatz 3,Eine Verfügung nach Paragraph 18, hat eine Außerdienststellung hinsichtlich der im Absatz eins und 2 genannten akademischen Funktionen zu enthalten.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12111201

Alte Dokumentnummer

N6199614119A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P168/NOR12111201

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