Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 160a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

Paragraph 160 a, (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 75 b, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

  1. Absatz 2,Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofs, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes) und als das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002).
  2. Absatz 3,Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      ein Semester für den:
      1. Litera a
        Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (Paragraphen 16 und 18 Absatz eins bis 3 UOG),
      2. Litera b
        Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG),
      3. Litera c
        Rektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG),
      4. Litera d
        Abteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG),
      5. Litera e
        Studiendekan oder Vizestudiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG),
      6. Litera f
        Vorsitzender des Senats (Paragraph 51, Absatz 3, UOG 1993, Paragraph 59, Absatz 3, KUOG), des Universitätskollegiums (Paragraph 58, Absatz 3, UOG 1993, Paragraph 50, Absatz 5, KUOG) oder eines Fakultätskollegiums (Paragraph 48, Absatz 4, UOG 1993, Paragraph 57, Absatz 4, KUOG),
      7. Litera g
        das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002;
    2. Ziffer 2
      zwei Semester für den:
      1. Litera a
        Rektor einer Universität der Künste (KH-OG),
      2. Litera b
        Rektor (Paragraph 53, UOG 1993, Paragraph 51, KUOG) oder Vizerektor (Paragraph 54, UOG 1993, Paragraph 53, KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,
      3. Litera c
        Dekan (Paragraph 49, UOG 1993, Paragraph 58, KUOG) oder Vizedekan (Paragraph 61 a, UOG 1993) einer Fakultät,
      4. Litera d
        Rektor (Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002) an einer Universität.
  3. Absatz 4,Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 3, genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
  4. Absatz 5,Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
  5. Absatz 6,Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047320

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