Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 160a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 160a

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre

Paragraph 160 a, Ein Universitätsprofessor, der gemäß Paragraph 53, UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß Paragraph 54, UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitätseinrichtungen ergebenden Rechte.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12110737

Alte Dokumentnummer

N6199549891J

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