Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 158

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 158, (1) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Hochschullehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (Paragraph 56, Absatz 2,), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität (Hochschule) angemessen zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Das Erteilen entgeltlichen Privatunterrichtes an ordentliche Hörer, die an der betreffenden Universität (Hochschule) eine Studienrichtung gewählt haben, in der der Hochschullehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist eine Nebenbeschäftigung, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Dies gilt für die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichts an außerordentliche Hörer und Gasthörer sinngemäß.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103237

Alte Dokumentnummer

N61988102343

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P158/NOR12103237

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