Urlaub
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§ 158. Die §§ 64 bis 78 sind auf ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden. Paragraph 158, Die Paragraphen 64 bis 78 sind auf ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden.