(4)Absatz 4,Universitäts(Hochschul)professoren, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes sind, sind nur hinsichtlich ihrer Verwaltungstätigkeit und ihrer Funktion als Rektor oder als Dekan einschließlich der in § 18 Universitäts-Organisationsgesetz erwähnten Stellvertreterfunktionen, ferner als Institutsvorstand sowie als Vorsitzender akademischer Kollegialorgane und Kommissionen außer Dienst zu stellen. Eine Verfügung nach § 18 hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu beinhalten.Universitäts(Hochschul)professoren, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes sind, sind nur hinsichtlich ihrer Verwaltungstätigkeit und ihrer Funktion als Rektor oder als Dekan einschließlich der in Paragraph 18, Universitäts-Organisationsgesetz erwähnten Stellvertreterfunktionen, ferner als Institutsvorstand sowie als Vorsitzender akademischer Kollegialorgane und Kommissionen außer Dienst zu stellen. Eine Verfügung nach Paragraph 18, hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu beinhalten.