Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Text

6. Abschnitt

HOCHSCHULLEHRER

Dienstverhältnis

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Paragraph 154, (1) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 4 ist auf ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 13 bis 16 sind auf ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Universitäts(Hochschul)professoren, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes sind, sind nur hinsichtlich ihrer Verwaltungstätigkeit und ihrer Funktion als Rektor oder als Dekan einschließlich der in Paragraph 18, Universitäts-Organisationsgesetz erwähnten Stellvertreterfunktionen, ferner als Institutsvorstand sowie als Vorsitzender akademischer Kollegialorgane und Kommissionen außer Dienst zu stellen. Eine Verfügung nach Paragraph 18, hat ebenfalls eine Außerdienststellung im vorstehend angeführten Ausmaß zu beinhalten.
  4. Absatz 5,Das Bundesgesetz vom 18. November 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, bleibt hinsichtlich des im Absatz eins, genannten Personenkreises unberührt; auf außerordentliche Universitätsprofessoren ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
  5. Absatz 6,Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet aus den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Gründen sowie durch Ablauf der Bestellungsdauer und durch vorzeitige Auflösung.
  6. Absatz 7,Das Bundesgesetz vom 25. Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 57, über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  7. Absatz 8,Die Paragraphen 23 bis 35 sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden.
  8. Absatz 9,Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent gemäß den Paragraphen 17 bis 19
    1. Ziffer eins
      freizustellen war oder
    2. Ziffer 2
      Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, sind in die im Einzelfall jeweils geltende Bestellungsdauer und in die Gesamtverwendungsdauer nicht einzurechnen.