Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 152c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152c

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 152 c, (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

  1. Ziffer eins
    in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2,
  2. Ziffer 2
    in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 die Funktionsgruppe 3,
  3. Ziffer 3
    in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Funktionsgruppe 3,
  4. Ziffer 4
    in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 die Funktionsgruppe 2.
  1. Absatz 2,Wird der Militärperson, die die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihr
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, vorgesehene Einstufung, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 3,Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
  3. Absatz 4,Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisationsänderungen und
    2. Ziffer 2
      Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
  4. Absatz 5,Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 152 b, abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 152 b, Absatz 6 bis 8,
  5. Absatz 6,Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 14, - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach Paragraph 152 b, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
  6. Absatz 7,Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Absatz eins und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.
  7. Absatz 8,Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M ZUO 1 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
  8. Absatz 9,Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.
  9. Absatz 10,Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 152 b, Absatz 6, 7, oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
  10. Absatz 11,Eine Militärperson bleibt in ihrer bisherigen Einstufung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird und
    2. Ziffer 2
      während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, betraut ist.
    Ist jedoch in diesen Fällen der Arbeitsplatz, mit dem die Militärperson betraut worden ist, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet, richtet sich die Einstufung der Militärperson nach diesem Arbeitsplatz. Ist die Militärperson während der Zeit einer Betrauung nach Ziffer eins, mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut, richtet sich die Einstufung abweichend hievon nach diesem anderen Arbeitsplatz. Verbleibt die Militärperson im Fall einer Betrauung nach Ziffer eins, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  11. Absatz 12,Eine Betrauung gemäß Absatz 11, Ziffer eins, gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn die Militärperson nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, betraut ist.
  12. Absatz 13,Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Absatz 11, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  13. Absatz 14,Wird eine von Absatz 11, Ziffer eins und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Absatz 11, Ziffer eins, betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Absatz 12, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Planstelle jener im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 11, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

Anmerkung

Zur Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, Art. 1 Z 6m: Die Einarbeitung
erfolgte in Abs. 10. Mit Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, Art. 46 Z 23,
wurde dieses redaktionelle Versehen bereinigt.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010537

Navigation im Suchergebnis