(9)Absatz 9,Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,
solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1a der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 1b dieser Verwendungsgruppe,
wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe.
Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen.