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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
  4. Absatz 4,Die Erklärung nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 65/2015 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Altersgrenze, Mindestalter

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40171887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P15/NOR40171887

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