Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 15, (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.

  1. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  2. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  3. Absatz 4,Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.

Anmerkung

Art IV der BDG-Novelle BGBl. Nr. 281/1980 (ab 1. 1. 1995 aufgehoben
durch Art. XXIII Z 3, BGBl. Nr. 43/1995).

Schlagworte

Altersgrenze, Mindestalter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12104839

Alte Dokumentnummer

N6199013317J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P15/NOR12104839

Navigation im Suchergebnis