Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 145
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinarrecht
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Besondere Bestimmungen für Beamte der
Bundesgendarmerie
§ 145. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2 bestellt werden.Paragraph 145, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2 bestellt werden.
(2)Absatz 2,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppe W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Disziplinaranwalt
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098936
Alte Dokumentnummer
N61979112860