Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinarrecht

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Besondere Bestimmungen für Beamte der

Bundesgendarmerie

Paragraph 145, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2 bestellt werden.

  1. Absatz 2,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppe W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Disziplinaranwalt

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098936

Alte Dokumentnummer

N61979112860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P145/NOR12098936

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