Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Paragraph 145
01.01.1980
31.12.1994
Disziplinarrecht
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Besondere Bestimmungen für Beamte der
Bundesgendarmerie
Paragraph 145, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2 bestellt werden.