Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Disziplinarrecht

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Besondere Bestimmungen für Beamte der

Bundesgendarmerie

Paragraph 145, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden können. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein; zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und W 2 bestellt werden.

  1. Absatz 2,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppe W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.