Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 143a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143a

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstzeit

Paragraph 143 a, Wird ein Wachebeamter auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen, so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit beginnt 30 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin und endet 30 Minuten nach Beendigung der Zeugeneinvernahme.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12105620

Alte Dokumentnummer

N6199116347J

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