Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
Paragraph 143 a
01.07.1991
31.12.1994
Dienstzeit
Paragraph 143 a, Wird ein Wachebeamter auf Grund einer in Ausübung des Exekutivdienstes getroffenen Wahrnehmung zu einer Einvernahme als Zeuge vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen, so gilt die Zeit der notwendigen Anwesenheit bei der betreffenden Behörde als Dienstzeit. Diese Zeit beginnt 30 Minuten vor dem festgesetzten Ladungstermin und endet 30 Minuten nach Beendigung der Zeugeneinvernahme.