Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

15.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

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Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 13, (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

  1. Absatz 2Die Bundesregierung kann auf Antrag des zuständigen Bundesministers den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
  2. Absatz 3Vor der Stellung des Antrages nach Absatz 2, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Schlagworte

Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand; Altersgrenze; Höchstalter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112442

Alte Dokumentnummer

N6199710572I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P13/NOR12112442

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