Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 13, tagesaktuelle Fassung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 13

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

02.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
  2. Absatz 2Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Schlagworte

Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand, Altersgrenze, Höchstalter

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40185489

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P13/NOR40185489